Zinssenkungsmöglichkeiten für Baudarlehen des Landes NRW
Wie werden Darlehen des Bewilligungszeitraumes bis 1969 verzinst?
Die Darlehen sind mit 6 Prozent zu verzinsen. Die Belastung aus der Verzinsung ist auf einen Betrag von 100 Euro monatlich begrenzt. Die Zinsen können auf Antrag des Fördernehmers gesenkt werden.
Bei Unterschreitung der aktuell maßgeblichen Einkommensgrenze gemäß § 13 WFNG NRW um 20 Prozent oder mehr kann eine Zinssenkung auf 0,00 Prozent pro Jahr erfolgen. Die Zinssenkungen sind jeweils auf drei Jahre befristet. Danach ist die Beantragung einer erneuten Zinssenkung möglich.
Wie werden Darlehen des Bewilligungszeitraumes 1970 bis 2001 verzinst?
Die Darlehen sind zunächst unverzinslich. Nach einer Sperrfrist von 10 Jahren kann die Unverzinslichkeit ausschließlich durch das zuständige Ministerium widerrufen werden.
Das zuständige Ministerium hat in der Vergangenheit stets per Zinserlass festgelegt, dass nach Ablauf von 10 zinsfreien Jahren die Darlehen mit 6 Prozent zu verzinsen sind. Die Zinsen können auf Antrag auf verschiedene Kappungsbeträge gesenkt werden. Die Zinssenkungen sind jeweils auf drei Jahre befristet. Danach ist die Beantragung einer erneuten Zinssenkung möglich.
Kappungsbeträge:
| Gesamteinkommen aller zum Haushalt rechnenden Personen, bezogen auf die Einkommensgrenze | Belastung aus der Verzinsung höchstens jährlich (Kappungsbetrag) | |
|---|---|---|
| bis 2 Prozent Tilung |
über 2 Prozent Tilgung | |
| Unterschreitung um 25 Prozent oder mehr | 0 Euro | 0 Euro |
| Unterschreitung um 15 Prozent oder mehr | 600 Euro | 300 Euro |
| Einhaltung oder Unterschreitung um weniger als 15 Prozent | 1.200 Euro | 600 Euro |
| Überschreitung bis 15 Prozent |
1.800 Euro | 900 Euro |
| Überschreitung bis 30 Prozent |
2.400 Euro | 1200 Euro |
Bei einer vertraglich vereinbarten Tilgung über 2 Prozent ist gemäß § 36 WFNG NRW die Mehrbelastung aus der Verzinsung auf die halben Kappungsbeträge zu begrenzen.
Tilgung und Zinsen dürfen zusammen jährlich 8 Prozent nicht übersteigen.
Wie werden Darlehen des Bewilligungszeitraumes 2002 bis 2005 verzinst?
Bitte beachten Sie, dass im Jahr 2002 und zum Teil auch im Jahr 2003 Bewilligungen auch noch auf der alten Rechtsgrundlage des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) erteilt werden konnten. Sofern in Ihren Darlehensverträgen als Rechtsgrundlage Ihrer Förderung das II. WoBauG angegeben ist, gelten für Sie die hier aufgeführten Verzinsungsregelungen für Bewilligungen im Zeitraum 1970 bis 2001. Ist in Ihren Darlehensverträgen als Rechtsgrundlage das Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) angegeben, so gelten die nachfolgend aufgeführten Verzinsungsregelungen für Bewilligungen ab dem Jahr 2002.
Bei Bewilligungen ab 2002 ist das Baudarlehen
- im Typ 1 zinsfrei
- Typ 2 mit 1,0 Prozent
pro Jahr zu verzinsen.
Nach Ablauf von 5 Jahren seit Bezugsfertigkeit wird der Zinssatz auf 3,5 Prozent pro Jahr angehoben. Ein Antrag auf Zinssenkung kann gestellt werden, wenn das anrechenbare Einkommen die aktuell maßgebliche Einkommensgrenze um nicht mehr als 30 Prozent übersteigt. Die Zinsen können dann auf 0,00 Prozent im Typ 1 und 1,0 Prozent im Typ 2 pro Jahr gesenkt werden. Die Zinssenkungen sind auf 5 Jahre befristet.
Nach Ablauf von 15 Jahren seit Bezugsfertigkeit werden Zinsen gemäß den Darlehensverträgen bzw. den geltenden gesetzlichen Bestimmungen erhoben.
Wie werden Darlehen des Bewilligungszeitraumes ab 2006 und Eigenheimzulagedarlehen verzinst?
Bei Bewilligungen ab 2006 ist das Baudarlehen (Grundpauschale, Starterdarlehen, Kinder- und Klimabonus) im
- Modell A zinsfrei,
- Modell B mit 2,0 Prozent
pro Jahr zu verzinsen.
Nach Ablauf von 5 Jahren seit Bezugsfertigkeit wird der Zinssatz auf 3,5 Prozent pro Jahr angehoben. Ein Antrag auf Zinssenkung kann gestellt werden, wenn das anrechenbare Einkommen die aktuell maßgebliche Einkommensgrenze um nicht mehr als 40 Prozent übersteigt. Die Zinsen können dann auf 0,00 Prozent im Modell A und auf 2,0 Prozent im Modell B pro Jahr gesenkt werden. Die Zinssenkungen sind auf 5 Jahre befristet.Nach Ablauf von 15 Jahren seit Bezugsfertigkeit werden Zinsen gemäß den Darlehensverträgen bzw. den geltenden gesetzlichen Bestimmungen erhoben.
Die Verzinsung der Eigenheimzulagedarlehen ist hiervon nicht betroffen. Die Zinsen sind in den zu zahlenden Jahresraten enthalten.
Wie werden Aufwendungsdarlehen verzinst?
Bei Aufwendungsdarlehen, die der Minderung der laufenden Aufwendungen dienten, ist vertraglich eine Verzinsung von 6 Prozent nach Vollauszahlung vereinbart. Das zuständige Landesministerium hat auch für diese Darlehen die gleichen Senkungsmöglichkeiten zugelassen wie bei den Baudarlehen.
Notwendige Unterlagen
Für den Zinssenkungsantrag werden benötigt:
- Antrag Wohnberechtigungsschein ist gleichzeitig Antrag auf Zinssenkung (im Downloadbereich).
- Pass bei ausländischen Staatsangehörigen und dessen Familienangehörigen ab dem 16. Lebensjahr.
- Meldebescheinigung.
- Einkommenserklärung: Anlage 1a für den Antragsteller, Anlage 1b für Haushaltsangehörige.Einkommensnachweise z. B. Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen, Rentenbescheide, Sozialhilfebescheid, Arbeitslosengeldbescheid.
- Für Kinder ab dem 16. Lebensjahr ist eine Schulbescheinigung erforderlich
Im Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein. Bitte informieren Sie sich entsprechend.
Rechtsgrundlagen
- Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land NRW (WFNG NRW)
Zuständige Mitarbeiter/innen:
-
Herr
Rainer Kupitz
Telefon: 02921 30-2422
Telefax: 02921 30-2880
E-Mail: rainer.kupitz@kreis-soest.de
-
Frau
Jutta Schulte
Telefon: 02921 30-2423
Telefax: 02921 30-2880
E-Mail: jutta.schulte@kreis-soest.de



