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Baulasteintragung /-löschung

Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem das Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernommen werden, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Diese Verpflichtung nennt man Baulast. 

Die Baulasterklärung bedarf der Schriftform; die Unterschrift muss vor einem Notar, dem Amtsgericht oder der Bauaufsichtsbehörde geleistet werden.

Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt.

Beispiele für Baulasten 

  • Abstandflächenbaulast:
    Wird die erforderliche Abstandfläche zur Grundstücksgrenze durch ein Bauvorhaben nicht eingehalten, kann der Grundstücksnachbar die fehlende Abstandfläche mittels Baulasterklärung auf sein Grundstück übernehmen. Der Grundstücksnachbar muss dann die übernommene Abstandfläche zusätzlich zu seiner eigenen Abstandfläche einhalten. 
  • Vereinigungsbaulast:
    Ein Gebäude darf auf mehreren Grundstücken nur dann errichtet werden, wenn die betroffenen Grundstücke mittels Baulast zu einem Grundstück erklärt werden. Durch die vorgenannte Baulasterklärung wird die Überbauung von Grundstücksgrenzen ermöglicht. 
  • Erschließungsbaulast:
    Ist ein Baugrundstück nicht ausreichend erschlossen (fehlende Kanalleitung oder Zufahrt etc.), kann dieses durch Unterzeichnung einer Baulasterklärung geheilt werden. Fehlt dem Baugrundstück z. B. der direkte Zugang zur öffentlichen Straße, kann ein Wegerecht über das dazwischen liegende Grundstück eingeräumt und so die Erschließung gesichert werden.

Kosten

Die Verwaltungsgebühren pro Baulast betragen mindestens 50 EUR, je nach Art der Baulast und Anzahl der belasteten Flurstücke.

Die Gebühr für die Löschung einer Baulast beträgt 50 EUR.

Notwendige Unterlagen

Notwendige Unterlagen für die Baulasteintragung

  • formloser Antrag 
  • amtlicher Lageplan -4fache Ausfertigung- (im Maßstab nicht kleiner als 1:500), der von einem Katasteramt oder einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur angefertigt und beglaubigt werden muss. Der Plan darf nicht älter als 6 Monate sein. Die vorhandenen und geplanten Gebäude müssen eingezeichnet sein. Der amtliche Lageplan muss die je nach Art der Baulast erforderlichen Grün- und/oder Roteintragung enthalten. Es muss mindestens ein Original vorgelegt werden.

Notwendige Unterlagen für die Baulastlöschung

Wenn der Grund für die Eintragung weggefallen ist, kann die Baulast auf schriftlichen Antrag gelöscht werden.

Rechtsgrundlagen

  • Landesbauordnung (BauO NRW)
  • Bauprüfverordnung (BauPrüfVO)
  • Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO)
  • Gebührengesetz (GebG NRW)
  • Gebührenkatalog

Formulare und Informationen zu diesem Produkt: 
8. Baubroschüre Kreis Soest      [pdf, 18.080,61 Kilobyte]

Zuständige Mitarbeiter/innen:  

Baulasteintragung - Bezirk Bad Sassendorf, Welver, Ense
Baulasteintragung - Bezirk Geseke, Lippetal, Anröchte
Baulasteintragung - Bezirk Erwitte, Möhnesee, Rüthen
Baulasteintragung - Bezirk Wickede
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